Der Bundesfinanzhof entschied, dass für Fahrtkosten zum bezahlten Berufspraktikum nicht nur die Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden kann, sondern die Kosten als Werbungskosten voll abzugsfähig sind (Az. III R 24/14). Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs wie auch des Abzugs ausbildungsbedingter Mehraufwendungen auf die Entfernungspauschale komme nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht. Eine häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgesuchte Fachschule sei keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie nicht vom Arbeitgeber des Kindes betrieben werde.
Im vorliegenden Fall machte eine junge Frau an einer privaten Fachschule eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Teil ihrer Ausbildung war ein bezahltes Berufspraktikum über sechs Monate in einem Kindergarten. Sie machte die Kosten für die Fahrten zum Kindergarten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt hatte aber nur die Entfernungspauschale in Ansatz gebracht.
Letztlich gab ihr der BFH nun Recht. Die Abzugsbegrenzung sei nicht zu beachten, wenn die zu Einkünften führende Bildungsmaßnahme nicht auf Dauer angelegt, sondern wie das halbjährige bezahlte Praktikum im Kindergarten lediglich als Teilabschnitt in eine längere und anderenorts stattfindende Ausbildung eingebettet sei, die nicht insgesamt als Ausbildungsdienstverhältnis organisiert sei.