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24. Juni 2015 – Legal
Keine Verböserung eines Steuerbescheids, wenn Steuerpflichtiger den entsprechenden Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen konnte

Der Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung entfaltet erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die von der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 108/14).

Auf den Einspruch des Klägers gegen seinen Steuerbescheid teilte das Finanzamt ihm mit, dass er statt der beabsichtigten Steuerersparnis eine Erhöhung der Steuer erwarten müsse und sich dazu äußern solle. Zum Zeitpunkt der dafür gesetzten Frist befand sich der Kläger auf einem längeren Auslandsaufenthalt. Nach Verstreichen der Frist erließ das Finanzamt die angekündigte verbösernde Entscheidung.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Er habe das Schreiben des Finanzamts wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können. Die Einspruchsentscheidung leide daher unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.