Aktuelles

11. Mai 2015 – Tax
Modernisierungsaufwendungen eines Badezimmers als anteilige Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen (Az. 11 K 829/14 E).

Im vorliegenden Fall waren die Kläger Eheleute. Für seine berufliche Tätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer (8 % der gesamten Wohnfläche) im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Im Streitjahr 2011 bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um (Entfernung der Badewanne, Verbreiterung der Badezimmertür, Verlegung der Dusche, Erneuerung von Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet, Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten). Von den Umbaukosten (rund 38.000 Euro) machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Doch das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Nach Auffassung der Richter sei durch die Modernisierung des Badezimmers derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Des Weiteren sei der anteilige Betriebsausgabenabzug zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Da das häusliche Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens des Klägers sei, würde bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt werden. Durch die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe sich dauerhaft der Gebäudewert und damit auch der Entnahmewert. Wären die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt worden, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.