Ein Steuerpflichtiger kann nicht zwei Arbeitszimmer gleichzeitig geltend machen, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1595/13).
Die Kläger hat Wohnsitze in Rheinland-Pfalz und Thüringen. Er ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse in Rheinland-Pfalz) als auch nichtselbständig in Thüringen tätig. Er machte insgesamt 2.575 Euro für zwei Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend, da er in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit benötige. Das Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Arbeitszimmer bildeten nicht den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe, so dass er nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen könne. Außerdem sei der Höchstbetrag personen- und objektbezogen und könne daher nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer zwar, z. B. wegen Umzugs nacheinander, aber niemals in demselben Zeitraum nutzen.
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.