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22. April 2015 – Tax
Grunderwerbsteuerpflciht bei Anteilsvereinigung durch mittelbaren Erwerb

Die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz liegen dann vor, wenn ein Erwerber seinen Willen in der jeweiligen Gesellschaft zu 95 % durchsetzen kann, wobei ein mittelbarer Erwerb der Anteile durch Zwischenschaltung einer oder mehrerer Gesellschaften ausreicht. So entschied das Finanzgericht Hessen (Az. 5 K 2079/12).

Die Beteiligungsverhältnisse einer GmbH, Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, sollten umstrukturiert werden. Von insgesamt 65.000 Anteilen hielt der Kläger selbst 33.150 Anteile. Die ursprünglichen Beteiligungsgesellschaften Y und B übertrugen ihre Anteile von insgesamt 31.850 Anteilen auf eine Z Vermögensverwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger für sämtliche Anteile Grunderwerbsteuer fest.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliege der Grunderwerbsteuer u. a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Der Kläger habe unmittelbar und mittelbar über die Z-GmbH sogar 100 Prozent der Anteile besessen.