Aktuelles

27. März 2015 – Tax
Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird – auch nach Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung (Az. III R 36/13).

Im vorliegenden Fall erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. In 2009 bezog die Klägerin Krankengeld von rund 9.650 Euro. In 2010 wurde der Restbetrag von rund 470 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt unterwarf das gesamte Krankengeld bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kläger wurde vom BFH ebenfalls abgewiesen. Die Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Ausschlaggebend sei die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform. Nach Auffassung der Richter würden auch nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs weiterhin grundsätzliche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung bestehen – es kam nur zu punktuellen Änderungen.