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11. März 2015 – Tax
Keine Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 36/13).

Ein Steuerpflichtiger war mit einem Kommanditanteil in Höhe von 130.000 DM an der Klägerin und mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.200 DM an der Komplementär-GmbH beteiligt. Im September 2003 übertrug er einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von 80.000 DM an der Klägerin und einen Teil-Geschäftsanteil in Höhe von 11.200 DM an der Komplementär-GmbH unentgeltlich auf seine Ehefrau. Ebenfalls im September 2003 veräußerte er den verbliebenen Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 50.000 DM und den verbliebenen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH in Höhe von 7.000 DM an eine weitere Gesellschaft. Das Finanzamt besteuerte diesen Veräußerungsgewinn nicht nach § 34 EStG als tarifbegünstigt.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die Klage ab. Ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn liege grundsätzlich nur dann vor, wenn sämtliche stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt würden. Der Beigeladene habe im Streitfall aber nicht alle stillen Reserven seiner Kommanditbeteiligung aufgedeckt, da die Übertragung an die Ehefrau zum Buchwert erfolgt sei.