Das Finanzgericht Münster entschied, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Az. 5 K 149/14 E).
Im vorliegenden Fall machten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die Kinder als Sonderausgaben geltend. Sie berücksichtigten dabei auch Krankheitskosten, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug und auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Es war der Ansicht, da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um steuerlich geförderte Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handele. Hierunter würden nur Aufwendungen fallen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte jedoch nicht der Fall sei. Des Weiteren sei der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, nicht verfassungswidrig. Der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sei im Streitfall nicht möglich, da die zumutbare Belastung nicht überschritten worden sei.
Da zum Thema der „zumutbaren Belastung“ beim Bundesfinanzhof mehrere Verfahren anhängig sind, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.