Im Streit, ob eine Berufsanfängerin Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann, stellt die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am bisherigen Wohnort nur ein wesentliches Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes dar und ist widerlegbar. So entschied das Finanzgericht München (Az. 15 K 1981/12).
Die Klägerin, eine Berufsanfängerin, hatte nach dem Ende ihrer Probezeit eine 78 qm große Wohnung in A auf Wunsch ihres Arbeitgebers angemietet und sich dort mit dem Zweitwohnsitz angemeldet. Mit dem Hauptwohnsitz blieb sie im elterlichen Einfamilienhaus in B angemeldet, in dem sie in einer Dachgeschosswohnung von ca. 64 qm die Wochenenden zusammen mit ihrem Freund verbrachte. Das Finanzamt erkannte mit Hinweis auf die größere Wohnung in A die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung nicht an.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die Wohnungsgröße könne nur ein Indiz sein. Zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort kommt es nur, wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringere und daraus geschlossen werden könne, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert habe. Bei einer Berufsanfängerin mit wöchentlichen Heimfahrten deute nichts darauf hin.