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12. Januar 2015 – Tax
Zinserträge von Genussrechten als Arbeitslohn?

Ausschüttungen aus Genussrechten sind nicht Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn wesentliche Elemente der Kapitalüberlassung nur vor dem Hintergrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses denkbar sind. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 44/11).

Der Kläger, Arbeitnehmer einer GmbH, hatte von der GmbH Genussrechte erworben, die aus einer Mitarbeitererfolgsbeteiligung bzw. aus Eigenmitteln des Klägers finanziert wurden. Er versteuerte die Zinsen dieser Genussrechte als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt die Zinsen aber als Arbeitslohn an, so dass sich der Sparerfreibetrag nicht mehr in voller Höhe steuermindernd auswirkte.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht und auch der BFH ab. Grundsätzlich seien Genussrechte auch eigenständig in einem Sonderrechtsverhältnis denkbar. Jedoch habe das Finanzgericht als zuständige Tatsacheninstanz hier festgestellt, dass die Genussrechte hier untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbunden waren. Denn die Verzinsung sei laut Vertrag zu “angemessenen Konditionen” erfolgt und sei damit so unbestimmt, dass sich ein fremder Kapitalgeber darauf nicht eingelassen hätte.