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2. Dezember 2014 – Tax
Doppelte Haushaltsführung – Zweitwohnung liegt näher am Familienwohnsitz

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen (Az. VI R 59/13, NV).

Im vorliegenden Fall lebte der Kläger, ein Professor, zwei Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Aus diesem Grund hatte er ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte (Universität). Diese gab er auf und bezog eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt lag. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Hiergegen wandte der Professor ein, dass seine neue Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und dieser Ort auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken verfüge.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Die fragliche Zweitwohnung des Klägers stelle eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung dar. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung könne auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liege. Nach Auffassung der Richter handele es sich bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von 50 Minuten um eine in der heutigen Zeit übliche Pendelstrecke und Pendelzeit. Die ansässigen Bibliotheken würden als weiterer beruflicher Grund eine maßgebliche Rolle für die Standortwahl spielen.

Hinweis:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch “am Beschäftigungsort wohnt”.