Aktuelles

28. November 2014 – Tax
Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Doppelhaushälfte trotz mehrjährigem Leerstand

Das Finanzgericht München entschied, dass auch bei einer mehrjährigen Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht (Az. 2 K 2601/11).

Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Kläger auf einem im Jahr 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro oder Kanzlei. Ende 2001 schloss der Kläger mit der Firma K als Generalunternehmer einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte und einer Garage. Als Fertigstellungstermin wurde der 15. Mai 2002 vereinbart. Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma K. Die Firma K erteilte dem Kläger in 2001 und 2002 bezüglich des Bauvertrages Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Der Kläger machte mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 Vorsteuern aus den geleisteten Anzahlungen geltend. Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug, denn die Doppelhaushälfte habe sich im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung seien nicht ersichtlich gewesen. Die Doppelhaushälfte wurde erst in 2008 fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Das FG München gab der Klage statt. Das Finanzamt habe die streitigen Vorsteuerbeträge zu Unrecht nicht anerkannt. Vorliegend stehe fest, dass der Kläger in 2002 die Absicht gehabt habe, die Doppelhaushälfte zu vermieten. Die Vermietungsanzeige und der Abschluss des Mietvorvertrags mit K gaben zu erkennen, dass der Kläger tatsächlich die Absicht gehabt habe, mit der Doppelhaushälfte eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die vier Quartale 2002 habe der Kläger diese rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die späte Fertigstellung und Vermietung stehe der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen. Der Kläger habe darlegen können, dass die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte ihre Ursache in den Baumängeln und in der mangelnden Nachfrage nach Büroräumen gehabt habe.