Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass sie bei der Verzinsung von Steueransprüchen an dem monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent festhalten will (Bundestagsdrucksache 18/2795).
Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzins oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches würde nach Ansicht der Bundesregierung wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären. In vielen Fällen sei auch eine solche Ermittlung nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende.