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3. November 2014 – Tax
Anforderung an den Buchnachweis bei Lieferungen ins Ausland

Verbucht ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, reicht dies für den in § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geforderten Buchnachweis aus. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 16/14).

Die Klägerin lieferte Gegenstände ins Ausland und behandelte die Lieferungen als nach § 6 UStG steuerfrei. In ihrer Buchführung verbuchte sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Nach Ansicht des Finanzamts war damit der Buchnachweis nicht erbracht.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben der Klage statt. Es komme nicht darauf
an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i. S. von § 144 AO führe oder
seine Buchführung überhaupt als ordnungsgemäß anzusehen sei.