Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung, die ausschließlich als Kapitalanlage dient, nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird (Az. 9 C 5.13 und Az. 9 C 6.13).
In den vorliegenden Fällen wurden die Kläger für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nur zur Kapitalanlage hielten, zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. In den vorliegenden Fällen war in den Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
Nach Auffassung der Richter dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung – auch bei zeitweiligem Leerstand – der persönlichen Lebensführung diene und deshalb zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diene die Wohnung jedoch ausschließlich zur Kapitalanlage und kann der Inhaber dies durch objektive Umstände erhärten, fällt keine Zweitwohnungsteuer an.