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6. Oktober 2014 – Tax
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind steuerlich nicht erfassbar

Das Finanzgericht Hessen entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass Ausgleichszahlungen, die zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs fließen, beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen sind (Az. 11 K 1432/11).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung übertrug der ehemalige Ehemann an die Klägerin einen Bausparvertrag und zahlte einen Geldbetrag (2006). In den Jahren 2007 bis 2010 waren durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen zu erbringen. Das Finanzamt unterwarf die Ausgleichszahlungen zu Lasten der Klägerin als “Sonstige Einkünfte” in Form von wiederkehrenden Bezügen. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Ausgleichszahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind und erhob Klage.

Das FG Hessen gab der Klage statt. Die von der Klägerin erhaltenen Ausgleichszahlungen seien keiner Einkunftsart zuzuordnen. Nach Auffassung der Richter seien Entschädigungen i. S. des § 24 EStG zu verneinen, weil die Klägerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen würde es sich vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen handeln, die nicht dem Anwendungsbereich des § 24 EStG und damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Revision zugelassen (BFH-Az.: X R 48/14).