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18. September 2014 – Tax
Schulgeld für ausländische Schule als Sonderausgabe nur bei Bescheinigung über Vergleichbarkeit der Schulabschlüsse abzugsfähig

Das Niedersächsische Finanzgericht wies darauf hin, dass Schulgeldzahlungen für den Besuch eines Kindes auf einer englischen Privatschule nur dann dem Sonderausgaben-Abzug unterliegen, wenn die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahres- oder Berufsabschluss führt (Az. 14 K 336/10).

Der Sohn der Kläger verbrachte in England ein Auslandsschuljahr. Die Schulleiterin der Gesamtschule bestätigte, dass das Wycliffe College zu einem regulären britischen Abitur führe. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass das Wycliffe College zwar zu einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führe. Der Sohn der Kläger habe jedoch nicht die entsprechenden Kurse belegt gehabt, die Voraussetzung für einen vergleichbaren inländischen Abschluss seien. Dementsprechend sei von der für die Ausstellung einer Bescheinigung zuständigen Gesamtschuldirektorin auch keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden.

Das Gericht entschied, dass kein Sonderausgaben-Abzug bzgl. des aufgewendeten Schulgelds erfolgen kann. Die Kläger hätten keine von den genannten Institutionen erteilte Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass das Wycliffe College zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Da nach dem Gesetz für die Bescheinigung des adäquaten Schulabschlusses ausschließlich die dafür im Gesetz genannten zuständigen staatlichen Stellen berufen seien, könne die Finanzbehörde auch nicht durch die Erklärung, dass die Voraussetzungen der Vergleichbarkeit des Schulabschlusses vorlägen, auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichten.