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17. September 2014 – Tax
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer wegen überlanger Verfahrensdauer

Eine hohe Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer ist nicht sachlich unbillig. Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen durch ihre vom Gesetzgeber gewollte Abschöpfungswirkung gekennzeichnet. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 13 K 69/12).

Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren als Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Nach einer 9 Jahre dauernden Betriebsprüfung wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1996 auf ca. 234.400 Euro und gleichzeitig Nachzahlungszinsen für April 1998 bis Mai 2009 von ca. 131.400 Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragte – angesichts der vom Finanzamt zu vertretenden überlangen Prüfungsdauer – ihr die unverhältnismäßig hohen Nachzahlungszinsen zu erlassen. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zum einen sei die Verzinsung nach 233a AO bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet und eine laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung. Zum anderen hätte die Klägerin ihre Zinszahlungspflicht dadurch vermeiden können, dass sie in Höhe der erwarteten Nachzahlung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht hätte.