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10. September 2014 – Legal
Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Immobilien ausschließen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie bei Mängeln die Kosten für eine Sanierung in voller Höhe zahlen, außer wenn diese unverhältnismäßig sind. Diese Grenze sei beispielsweise erreicht, wenn die Kosten mehr als doppelt so hoch seien wie die Wertminderung der Immobilie aufgrund des Mangels oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Haus im mangelfreien Zustand wert wäre (Az. V ZR 275/12).

Der Verkäufer einer Immobilie kann die Gewährleistung im notariellen Vertrag ausschließen und sich so vor den Sanierungskosten zur Beseitigung von später erkannten Mängeln schützen. Notare raten, diesen Ausschluss nicht zur Verhandlung zu stellen und möglichst keine Garantien zu geben. Der Verkäufer sollte alle sog. offenbarungspflichtigen Mängel dem Interessenten am besten schriftlich nennen. Sind dem Käufer diese Mängel bekannt, entfallen seine Gewährleistungsrechte dafür – allerdings müsste der Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen können, dass er die Information weitergegeben habe. Daher sollten die bekannten Mängel in der notariellen Kaufvertragsurkunde dokumentiert werden.