Aktuelles

14. August 2014 – Tax
Keine Festsetzung eines Verzögerungsgelds durch das Finanzamt bei unzureichender Begründung

Auch dann, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, darf das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 25/11).

Der Kläger war bei einer Außenprüfung seinen Mitwirkungspflichten, der Erteilung von Auskünften bzw. der Vorlage von Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist, nicht nachgekommen, hatte aber gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Noch vor der Entscheidung über den Antrag setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld fest. Der Kläger klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht. Das Finanzamt habe nicht, wie erforderlich, seine Erwägungen bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes ausführlich dargelegt und damit eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung verhindert. Auch habe es nicht sämtliche Besonderheiten – wie u. a. den hier gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – nachprüfbar in seine Überlegungen einbezogen.