Die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG) setzt nicht fünf Jahre vor und fünf Jahre nach der Neugründung eines Unternehmens die ununterbrochene Beteiligung eines beherrschenden Unternehmens voraus. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 281/14 GE).
Die Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH (alt) beschlossen die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu gegründete GmbH (neu), deren alleinige Gesellschafterin die jetzt Holding GmbH genannte GmbH (alt) wurde. Im Zuge der Umwandlung gingen verschiedene Grundstücke auf die A GmbH (neu) über, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Die Klägerin berief sich dagegen auf die Vergünstigung nach § 6a GrEStG.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht erfüllt. Jedoch könne bei dem konzerninternen Vorgang einer Umwandlung durch Neugründung die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden seien und damit ein Missbrauch objektiv ausgeschlossen sei.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.