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27. Mai 2014 – Legal
Sechs Monate nach Einzug keine Rüge – konkludente Abnahme einer Architektenleistung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Baumaßnahmen die Abnahme von Handwerkerleistungen als erteilt gilt, wenn der Bauherr sechs Monate lang keine Mängel bei den Handwerkern geltend macht. Das gelte auch für die Leistung eines Architekten, wenn der Bauherr diese in einem solchen Zeitraum nicht beanstande (Az. VII ZR 220/12).

Die konkludente Abnahme der Architektenleistung könne sich höchstens verzögern, wenn noch Mängel beseitigt würden, Restarbeiten offen seien oder der Bauherr noch Pläne und Unterlagen vom Architekten zu bekommen habe. Das sei vor allem dann der Fall, wenn der Architekt auch für die Überwachung des Baus zuständig sei, denn dann müsse er ja noch die Beseitigung von Mängeln überwachen, die bei der Bauabnahme gefunden wurden. Ggf. müsse der Architekt dann eine weitere Abnahme dieser Reparaturen übernehmen. Dann könne die Abnahme der Bauleistung nicht mit der Abnahme für den Architekten gleichgesetzt werden.