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20. Mai 2014 – Tax
Keine Investitionszulage bei Veräußerung des Betriebs vor Ablauf des Investitionszeitraums

Nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) kann ein Wirtschaftsgut nur begünstigt werden, wenn es mindestens 5 Jahre nach Beendigung der Erstinvestition einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb angehört. Dies bemisst sich nicht nur danach, ob das Wirtschaftsgut wegen eines Brandes nicht mehr genutzt werden kann, sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs.

Ein im Juli 2008 gegründeter holzverarbeitender Betrieb meldete schon im Dezember 2008 Insolvenz an. Der Kläger, Insolvenzverwalter des Betriebs, führte den Betrieb zunächst fort. Ende Januar 2009 führte ein Brandschaden zum völligen Ausfall der Maschinen. Im April 2009 beantragte der Insolvenzverwalter eine Investitionszulage für die im Jahr 2008 getätigten Investitionen und im Juli 2010 verkaufte er den Betrieb. Das Finanzamt lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab.

Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof wiesen die dagegen erhobene Klage ab. Unabhängig von dem Brandschaden seien die Voraussetzungen des InvZulG in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte – wie hier – den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen fremden Dritten veräußere.