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12. Mai 2014 – Tax
Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden

Die Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommener überhöhter AfA erfolgt spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener AfA. Daher ist die Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Wirtschaftsgut in Vorjahren dadurch zu berichtigen, dass der Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. Darauf hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil hingewiesen (Az. IX R 12/13).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Mehrfamilienhaus erworben. Zunächst hatte er Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz i. H. von 50 % der von ihm für den Erwerb des Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Als das Finanzamt feststellte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es die AfA, indem es die 50-jährige Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied zunächst, dass eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen ist. Sind also für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Restwertabschreibung unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer nach dem maßgebenden linearen Prozentsatz. Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, ist die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.