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8. April 2014 – Legal
Erhebung eines allgemeinen Rundfunkbeitrags rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage einer Privatperson gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid abgewiesen. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den allgemein erhobenen Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des zum 1. Januar 2013 durch Zustimmungsgesetz des Freistaats Thüringen in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Länder vom Mitteldeutschen Rundfunk (Az. 3 K 554/13).

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich nicht um eine in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallende Steuer. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Staatsvertrag nehme nur eine Umstellung vor, indem statt der früher erhobenen Rundfunkgebühr ein Rundfunkbeitrag von dem Inhaber einer Wohnung erhoben werde, unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät (z. B. Fernseher, Radio, PC) vorgehalten werde. Die Erhebung eines Beitrags knüpfe an die bloße Möglichkeit an, diese Leistung in Anspruch nehmen zu können und werde daher zu Recht als Beitrag und nicht etwa als Steuer erhoben, auf die keine konkrete öffentliche Gegenleistung bezogen sei. Es liege kein Gleichheitsverstoß vor, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung befugt sei, Abgabentatbestände zu pauschalieren, sofern die Gruppe der Abgabenschuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Abgabenschuldner ausmache.