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5. März 2014 – Tax
Falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigen

Ist eine Steuererklärung unrichtig bzw. unvollständig und kann es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen, muss der Steuerpflichtige dies unverzüglich anzeigen bzw. richtigstellen.

Eine Selbstanzeige muss, um wirksam zu sein, alle Hinterziehungssachverhalte erfassen. Eine Teilselbstanzeige, die sich z. B. nur auf bestimmte Steuergestaltungen oder bestimmte Länder bezieht, wirkt nicht strafbefreiend.

Grundsätzlich gilt: Bei Steuerhinterziehungen von 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungszeitraum ist 5 % auf den Hinterziehungsbetrag zu zahlen. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe möglich und ab 1 Mio. nicht gezahlter Steuer drohen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung.

Erst vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung sind eventuelle Fehler verjährt, bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fünf und bei Steuerhinterziehung nach zehn Jahren.