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25. Februar 2014 – Tax
Auslegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

Auch wenn in der Betreffzeile (Rubrum) eines Einspruchsschreibens ein “Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag” genannt ist, ist der Einspruch als lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags gerichtet anzusehen, wenn die Einspruchsbegründung ausschließlich auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag eingeht und das Ruhen “des Rechtsbehelfsverfahrens” wegen eines Musterprozesses zum Solidaritätszuschlag beantragt wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 44/11).

Die Kläger hatten gegen einen im April 2009 ergangenen “Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag” rechtzeitig binnen Monatsfrist Einspruch eingelegt, in ihrer Begründung u. a. aber ausdrücklich geschrieben: “Der Einspruch richtet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.” Im November 2009 machten sie zusätzlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt verwarf diese Erweiterung als verspätet und damit unzulässig.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht, da eine Begründung für die Erhebung eines zulässigen Einspruchs nicht erforderlich sei. Der Bundesfinanzhof wies die Klage dagegen ab. Ausdrückliche Äußerungen des Erklärenden wie die alleinige Bezugnahme auf den Solidaritätszuschlag dürften nicht allein deshalb für die Auslegung der Erklärung außer Betracht bleiben, weil keine Rechtspflicht zur Abgabe der entsprechenden Äußerung bestehe.