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19. Februar 2014 – Tax
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer teils privat teils betrieblich/beruflich aufteilbar?

Der IX. Senat des BFH hat dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage vorgelegt, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden können (Az. IX R 23/12).

Der Kläger macht bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, das er zu 60 % der Nutzungszeit für die Verwaltung zweier Mehrfamilienhäuser nutzt. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht, da gemischt betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht geltend gemacht werden dürften.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Er könne 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen. Es wendete damit die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Az. GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Der vorlegende IX. Senat vertritt diese Ansicht ebenfalls, hat diese grundsätzliche Rechtsfrage aber im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zunächst dem Großen Senat des BFH zur Klärung vorgelegt.