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13. Februar 2014 – Tax
Erstattungszinsen sind steuerbar

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. So entschied der BFH (Az. VIII R 36/10).

Der BFH hatte dies mit Urteil VIII R 33/07 vom 15.06.2010 noch anders entschieden. Da daraufhin der Gesetzgeber über das Jahressteuergesetz 2010 mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen hat, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind, hat der BFH diese neue Regelung erstmals angewandt und bestätigt.

Der Gesetzgeber habe mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte seinen Willen klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibe damit kein Raum mehr. Die Neuregelung entfalte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, weil sich im konkreten Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.