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29. Januar 2014 – Tax
Steuerklassenwahl bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, werden grundsätzlich gemeinsam besteuert, da das günstiger für sie ist. Sie können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren wählen und dies einmal pro Jahr ändern.

Wenn ein Partner 40 % und weniger des zusammengerechneten Arbeitslohns bezieht, bieten sich die Steuerklasse III für den mehr Verdienenden und die höher besteuerte Steuerklasse V für den weniger Verdienenden an, da insgesamt monatlich eine geringere Lohnsteuer erhoben wird. Allerdings muss in der Regel mit einer Nachzahlungsforderung des Finanzamts gerechnet werden. Deshalb werden diese Ehepaare stets zur Einkommensteuer veranlagt.

Bei ungefähr gleich hohem Arbeitslohn der Partner ist die Steuerklasse IV für beide vorzuziehen. Hier wird während des Kalenderjahres im Steuerabzugsverfahren zwar in der Regel eine zu hohe Lohnsteuer einbehalten, die aber dann im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstattet wird.

Alternativ steht auf Antrag noch das sog. Faktorverfahren zur Verfügung, mit dem letztlich die von beiden Ehegatten insgesamt zu zahlende Lohnsteuer gerechter verteilt werden soll. Beim Faktorverfahren werden die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle und die auf Basis der Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer ins Verhältnis gesetzt. Der sich daraus ergebende Faktor wird auf die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV angewandt und ergibt die voraussichtliche Einkommensteuer.

Bei Detailfragen wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.