Eine Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. So das FG Düsseldorf (Az. 13 K 2184/12).
Ein japanischer Staatsangehöriger war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig. Mit seiner Arbeitgeberin traf er eine Nettolohnvereinbarung, wonach die Arbeitgeberin den Nettolohn auszahlte und die darauf anfallenden Steuern übernahm. Einkommensteuererstattungen wurden an die Arbeitgeberin abgeführt. Nachzahlungen wurden von der Arbeitgeberin erbracht. Unklar zwischen den Beteiligten war, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Das Finanzamt rechnete den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hoch.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, sei im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.