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19. Dezember 2013 – Tax
Schweizer als Erbe deutschen Vermögens hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein Deutscher

Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 689/12 Erb).

Der Kläger, ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, erbte von seiner Frau u. a. ein Grundstück und Vermögen in Deutschland. Das deutsche Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro.

Der vom Finanzgericht angefragte Europäische Gerichtshof entschied, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zu vereinbaren ist (Az. C-181/12). Auch Staatsangehörige eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – könnten sich auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Auf Grund dieser Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf der Klage des Schweizer Klägers stattgegeben.