Aktuelles

18. Dezember 2013 – Tax
Neues Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde zum 01.01.2014 neu geregelt. Ziel der Reform ist neben einer Vereinfachung der Gesetzeslage die Steigerung der Rechtssicherheit und somit eine Entlastung aller Betroffenen.

U. a. gilt folgendes:

Der bisher geltende Begriff der “regelmäßigen Tätigkeitsstätte” wird durch den Begriff “erste Tätigkeitsstätte” ersetzt. Diese wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Wenn die Festlegung nicht eindeutig ist oder fehlt, kommt es auf die Häufigkeit der Anwesenheit an bzw. darauf, welche Arbeitsstätte der Wohnung am nächsten liegt.

Für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflicher Abwesenheit gelten künftig zwei Stufen: Eine steuerfreie Pauschale von 12 Euro ab 8 Stunden und von 24 Euro ab 24 Stunden Abwesenheit. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit Übernachtung werden pauschal 12 Euro pro Tag steuerfrei ersetzt.

Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen bzw. der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Nach Ablauf von 48 Monaten können maximal nur noch 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden.

Für die – zeitlich unbegrenzt mögliche – doppelte Haushaltsführung mit einer Zweitwohnung am Arbeitsplatz können für Miete und Nebenkosten sowie Garagenmiete 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten bei Eigentumswohnungen. Verpflegungsmehraufwendungen können nur in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden und 0,30 Euro pro Entfernungskilometer können wöchentlich für eine Familienheimfahrt abgezogen werden.

Die Regelungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben IV C 5 – S-2353 / 13 / 10004 vom 30.09.2013.

Bei Detailfragen hilft Ihr steuerlicher Berater.