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12. Dezember 2013 – Tax
Veräußerungskosten nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abziehbar

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. So das FG Köln (Az. 13 K 121/13).

Eine Grundstücksgemeinschaft erzielte im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar. Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grundstücksgemeinschaft die Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend.

Dieser Auffassung schloss sich das FG nicht an, da dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge hätte. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergebe sich weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.12.2010. Das BVerfG habe in seinen Beschlüssen (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02, 2 BvL 13/05) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.03.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert hätten, müssten daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31.03.1999 entstanden sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.