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11. Dezember 2013 – Tax
Bauträger nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer

Der Leistungsempfänger ist nach einem Urteil des BFH nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragen und unter die Vorschrift des § 13b UStG fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer (Av. V R 37/10).

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauträger einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftrag und die von diesem nach Kündigung des Generalunternehmervertrags nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zunächst selbst erklärt und abgeführt. In der Jahreserklärung gab er an, keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht zu haben. Daher schulde er die Umsatzsteuer nicht.

Der BFH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, um klären zu lassen, ob § 13b UStG mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies grundsätzlich bejaht. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 USTG schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift nun erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Konkret bedeutet das, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheide sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringe und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach § 13b UStG schulde. Somit bekam der Kläger Recht.