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4. November 2013 – Tax
44-Euro-Freigrenze für Sachbeträge auf Zukunftssicherungsleistungen anwendbar?

Das Bundesfinanzministerium hat die Frage geklärt, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist.

Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn würden auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).

Dem Arbeitnehmer würde Arbeitslohn in Form von Barlohn zufließen, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führe die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze sei damit nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht anzuwenden.

Im Übrigen würde die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen. Bei Zukunftssicherungsleistungen gelte im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd sei.

Diese Grundsätze seien erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werde.