Überlässt ein Unternehmen einem im Ausland lebenden Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, z. B. für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, so gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Die Überlassung des Dienstwagens wird umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Lebt der Mitarbeiter im Ausland, dann muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen.
Das BMF hat diesbezüglich ein Verwaltungsschreiben (Az. IV D 3 – S-7117-e / 13/ 10001) veröffentlicht und diese neue Umsatzsteuerfalle bei Dienstwagen aufgezeigt. Betroffen sind Unternehmen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Unternehmen mit Mitarbeitern z. B. in Österreich oder Frankreich sollten sich um das Thema kümmern, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Die neue Regelung gilt schon seit dem 30. Juni 2013.
Hintergrund ist eine Änderung im Umsatzsteuerrecht. § 3a UStG wurde mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz an europäisches Recht angepasst, d. h. die Vermietung von Beförderungsmitteln wird dort besteuert, wo der Nutzer wohnt. In dem Verwaltungsschreiben vom 12.09.2013 stellt das BMF klar, dass die neuen Regeln nicht nur für die Vermietung von Leihwagen oder Sportbooten gelten, sondern auch für den Dienstwagen eines Arbeitnehmers.