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14. Oktober 2013 – Tax
Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

Der BFH hat in zwei neuen Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt (Az. VI R 94/10 und VI R 7/11).

Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro pro Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die teilnehmenden Mitarbeiter durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies entschied der BFH nun durch Urteil vom 16.05.2013 (VI R 94/10) und hat damit seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Nach Auffassung der Richter führen zu einer objektiven Bereicherung dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Dagegen bereichern Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im vorliegenden Fall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten (Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering) berücksichtigt. Die Freigrenze mit 110 Euro war demnach überschritten. Der BFH gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter hätten die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht berücksichtigt werden dürfen. Werde allein die Stadionmiete nicht berücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

In einem weiteren Urteil vom 16.05.2013 (VI R 7/11) entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (u. a. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Teilnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Streitfall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Nach Feststellungen des Finanzamts beliefen sich die Kosten der Veranstaltung auf rund 68 Euro pro Teilnehmer. Da es die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, wurde in einzelnen Fällen die Freigrenze überschritten. Der BFH gab der Klage insgesamt statt.