Der BFH entschied, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen (Az. I R 109-111/10).
Im aktuellen Fall hatte eine deutsche Familie für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes auf Mallorca belegenes Grundstück mit Einfamilienhaus und Schwimmbad erworben, “dazwischen” aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, “geschaltet”. Das Einfamilienhaus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Nutzung zu steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter führt. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt.
Hinweis
Es entspricht wohl gängiger Praxis, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie “vorzuschalten”. Damit sollen spanische Wertzuwachs- und Erbschaftsteuern umgangen werden. Es geschieht aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell führt in Deutschland jedoch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird.
Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Insbesondere gilt dies für spanische Objekte. Jedoch ist die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland von 2013 an eher gering, da nach dem geltenden neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte.