Der BFH entschied, dass keine schenkungsteuerrechtliche Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt, wenn das Grundstück zuerst schenkweise auf das Kind übertragen wurde und das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an seinen Ehegatten weiter schenkt, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein (Az. II R 37/11).
Im aktuellen Fall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann erhielt von seiner Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.11.2006 unentgeltlich Wohnungseigentum, bestehend aus einer Eigentumswohnung und damit verbundenen Miteigentumsanteilen an weiteren Grundstücken. Den Wert der Zuwendung ließ sich der Ehemann auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch am Nachlass der Mutter anrechnen. Ebenfalls mit notarieller Urkunde am 10.11.2006 übertrug der Ehemann die Hälfte des ihm überlassenen Grundbesitzes unentgeltlich auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin die Schwiegermutter als Schenkerin an. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Schwiegermutter den Grundbesitz je zur Hälfte dem Ehemann und der Klägerin freigebig zugewendet habe. Für die Zuwendung der Schwiegermutter an die Klägerin setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer auf 2.616 Euro fest.
Der BFH gab der Klägerin Recht, da von einer freigebigen Zuwendung der Schwiegermutter an die Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Der Schenkungsteuerbescheid sei aufzuheben. Nach Auffassung der Richter würden zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vorliegen. Eine unentgeltliche Zuwendung von Wohnungseigentum durch die Mutter an ihren Sohn und eine Zuwendung des hälftigen Wohnungseigentums durch den Sohn an seine Ehefrau, die Klägerin, soweit jeweils der Wert der Zuwendung den Wert der zugunsten der Mutter vereinbarten Gegenleistungen übersteigt. Dagegen fehlt es zivilrechtlich an einer Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter (Klägerin). Diese Beurteilung sei ebenfalls schenkungsteuerrechtlich zugrunde zu legen. Die Mutter hat den übertragenen Grundbesitz ausschließlich ihrem Sohn und nicht anteilig ihrer Schwiegertochter (Klägerin) zugewendet. Die Schenkung an ihren Sohn sei bereits ausgeführt gewesen, als der Sohn den ihm zugewendeten Grundbesitz zur Hälfte auf die Klägerin übertragen hatte. Eine ausgeführte Grundstücksschenkung setzt – wie im Streitfall vorliegend – eine wirksames Schenkungsversprechen, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung voraus.