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29. August 2013 – Tax
Auch während der Probezeit kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden

Während der sog. Probezeit kann lt. FG Niedersachsen für Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG steuerlich geltend gemacht werden (Az. 2 K 135/12).

Ein neuer Arbeitgeber hatte mit dem Kläger eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Der Kläger machte die Fahrten dorthin als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend, da er der neuen Arbeitsstätte aufgrund der Probezeit noch nicht fest zugeordnet gewesen sei. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer.

Das Gericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Die Tätigkeit des Klägers sei nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages von Beginn an auf Dauer angelegt gewesen. Dem stehe die Vereinbarung einer Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Sie bedeute lediglich eine Reduzierung der gesetzlichen Kündigungsfristen, entspreche dem in der Arbeitswelt Üblichen und gebe keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten.