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29. Juli 2013 – Tax
Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben. So das FG Niedersachsen (Az. 3 K 333/12).

Das bebaute Grundstück des Klägers liegt unweit eines Flusses, der zum Betrieb einer Turbine regelmäßig angestaut wird. Dadurch tritt Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers ein. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das Eindringen des Flusswassers mit einer geringeren Anstauhöhe vermieden werden könnte. Der Grundstückseigentümer klagte gegen den Betreiber der Turbine auf Unterlassung des Anstauens des Flusses. Die Kosten des Rechtstreits wollte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab.

Das FG entschied, dass die von dem Kläger getragenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Kosten eines Zivilprozesses würden den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger habe aus Sicht eines verständigen Dritten eine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Es handele sich um eine schwierige wasserrechtliche Rechtsfrage, die für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Die Argumentation sei in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht durch ein umfangreiches Sachverständigengutachten fundiert.