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17. Juli 2013 – Tax
Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder

Wie das BMF in einem Schreiben mitteilt, haben sich durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert (Az. IV C 4 – S-2282-a/10/10002).

Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu.

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen (mindestens zu 75 %) nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt automatisch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG) des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Das minderjährige Kind darf bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet sein. Dieser kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen für Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), sondern auch Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden. Hat der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags widersprochen, wird das Finanzamt den Widerspruch prüfen. Die Entscheidung hierüber wird im jeweiligen Einkommensteuerbescheid getroffen. Es ist ausreichend, wenn der Elternteil der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt werden soll. Ist der Widerspruch gerechtfertigt, so wird der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, geändert. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Großeltern- oder Stiefelternteil Auf Antrag können die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.

Hat der eine Großelternteil das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen, ist eine Übertragung nur möglich, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind. Die Unterhaltsverpflichtungen müssen – außer bei einer Haushaltsaufnahme – in geeigneter Weise nachgewiesen werden (z. B durch Vorlage von Zahlungsbelegen). Die Freibeträge können auch auf einen Stiefelternteil auf Antrag übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Da ein Stiefelternteil keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind unterliegt, kommt eine Übertragung nicht in Betracht.

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Steht dem Kind der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, kann der Pauschbetrag auf Antrag dem Steuerpflichtigen, der einen Anspruch auf einen Freibetrag (32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld hat, übertragen werden. Der Pauschbetrag steht jedem Elternteil zur Hälfte zu, außer, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Bei der Übertragung des Kinderfreibetrags ist der volle Pauschbetrag zu übertragen. Diese Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird.