Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass Mieter Kosten für kleinere Reparaturen übernehmen müssen. Das AG Bingen am Rhein entschied, dass eine Klausel, nach der die Grenze bei 120 Euro für Reparaturkosten lag, unwirksam war (Az. 25 C 1913).
Im vorliegenden Fall ging es um die Kosten für vier kleinere Reparaturen, die insgesamt rund 320 Euro betrugen. Davon sollte der Mieter laut seinem Mietvertrag 120 Euro übernehmen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Kostenübernahme den Mieter unangemessen benachteilige. Üblich seien Obergrenzen für Kleinreparaturen zwischen 75 und 100 Euro. Der Vermieter dürfe daher keine Kostenübernahme von mehr als 100 Euro verlangen.