Hat sich der Verkäufer eines Grundstücks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. II R 1/12).
Abweichend vom Üblichen hatte sich der Verkäufer eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids.
Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei der Wert der Gegenleistung. Habe wie üblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, wüden sie nicht die Gegenleistung erhöhen, denn der Erwerber schulde diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums. Nichts anderes gelte im umgekehrten Fall, wenn der Verkäufer diese Kosten zu tragen habe. In diesem Fall wende der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung sei aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis sei deshalb um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern. Der Anspruch könne mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.
Der BFH weist darauf hin, dass dies nicht gilt, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet. Diese beeinflusse ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Daher wäre es in diesem Fall steuerlich günstiger gewesen, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst getragen hätte und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart worden wäre.