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27. Juni 2013 – Tax
Einkünfteerzielungsabsicht bei Übernahme eines befristeten Mietvertrags?

Der Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag, der eine Befristung wegen einer Selbstnutzungsklausel enthält, führt zu keiner langfristigen Vermietungsabsicht. Eine für die steuerliche Geltendmachung von Verlusten erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht liegt damit nicht vor. So entschied der BFH (Az. IX R 13/12).

Die Kläger hatten im April 2006 von der Großmutter der Klägerin ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes vermietetes Hausgrundstück gekauft. Laut Mietvertrag war die Vermietung bis zum August 2009 befristet mit dem Hinweis auf eine geplante Eigennutzung der Töchter bzw. der Enkel. Die Kläger zogen schon im Oktober 2008 in das Haus ein. Für die Jahre 2006 und 2007 machten die Kläger in ihrer Steuererklärung Werbungskosten aus der Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an, da keine langfristige Vermietungsabsicht bestanden habe.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Wenn – wie hier – einer nur kurzfristigen Fremdvermietung, während der lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, eine von vornherein geplante Eigennutzung folge, spreche dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht. Auch könne die Einkünfteerzielungsabsicht der Großmutter nicht auf die Enkelin übertragen werden.