Das FG Münster hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Trotzdem hat es im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug verneint, da insbesondere keine durch die Zinsschranke begründete Existenzgefährdung vorlag. Die Aussetzung der Vollziehung wurde daher nicht gewährt (Az. 9 V 2400/12 K).
Die Antragstellerin, eine GmbH konnte aufgrund der Zinsschranke von im Jahr 2008 angefallenen Zinsen i. H. von rund 9,6 Mio. Euro lediglich 3,3 Mio. Euro als Betriebsausgaben abziehen und die weiteren etwa 6,3 Mio. Euro lediglich in die Folgejahre vortragen. Sie begehrte Aussetzung der Vollziehung, da die Zinsschranke verfassungswidrig sei und sie dadurch in Höhe von ca. 600.000 Euro belastet sei.
Das FG Münster hält zwar die Zinsschranke für vermutlich verfassungswidrig, da der Gesetzgeber hier von seiner Grundentscheidung abgewichen sei, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sind, in dem sie anfallen und den Steuerpflichtigen belasten. Auch könne sie zu einer Substanzbesteuerung führen, die besonders die Situation insolvenzbedrohter Unternehmen verschlechtern könne.
Trotzdem könne die Aussetzung der Vollziehung nicht angeordnet werden, weil jedenfalls in diesem Fall das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug nicht überwiege. Insbesondere sei keine durch die Zinsschranke begründete Existenzgefährdung festzustellen.
Das Gericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.