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12. September 2012 – Tax
Praxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden

Die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die sog. “Praxisgebühren”, können nach einer Entscheidung des BFH nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (Az. X R 41/11).

Das klagende Ehepaar hatte 2007 zusammen 140 Euro an Praxisgebühren bezahlen müssen, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen geltend machten. Nach dem Einkommensteuergesetz können “Beiträge zu Krankenversicherungen” als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Kläger meinten, hierunter falle auch die Praxisgebühr. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Da die Zuzahlungen die zumutbare Belastung nicht überstiegen, ergab sich keine steuerliche Auswirkung.

Der BFH urteilte im Sinne des Finanzamtes. Nach dem Einkommensteuergesetz könnten Steuerpflichtige “Beiträge zu Krankenversicherungen” als Sonderausgaben abziehen. Darunter würden jedoch nur solche Ausgaben fallen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Bei der “Praxisgebühr” sei dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der “Praxisgebühr” gewährt werde. Sie stelle vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob “Praxisgebühren” als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen, da die den Klägern zumutbare Belastung nicht erreicht wurde.