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2. August 2012 – Tax
Übergangszeit von mehr als vier Monaten zum Zivildienst – kein Kindergeld

Bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem gesetzlichen Pflichtdienst ist für diesen Zeitabschnitt kein Kindergeldbezug möglich. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/09).

Der Sohn der Klägerin machte im Juli 2007 Abitur. Entsprechend einer Ankündigung von März 2007 sollte er zum 03.09.2007 zum Zivildienst antreten. Nachdem die Zivildienstfähigkeit des Sohns zunächst in Frage stand, fand eine ärztliche Nachuntersuchung am 28.09.2007 statt, aufgrund der er mit Bescheid vom 07.11.2007 für tauglich erklärt wurde. Den Dienst trat er dann am 03.02.2008 an. Arbeitsuchend gemeldet war er zwischenzeitlich nicht und er bewarb sich auch nicht. Die Familienkasse hob das Kindergeld ab August 2007 auf. Hiergegen klagte die Klägerin. Ihr Sohn sei wegen der Überprüfung der Tauglichkeit ohne sein Verschulden an einem früheren Beginn des Zivildienstes gehindert gewesen.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Behörde. Die Klägerin könne für den Sohn nicht als “Arbeitsuchenden” Kindergeld bekommen, da er nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet gewesen sei. Die Übergangszeit zwischen Ausbildung und gesetzlichem Wehroder Zivildienst dürfe nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG höchstens vier Monate betragen. Bei Überschreitung gebe es auch für die ersten vier Monate nichts. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide nach jüngster BFH-Rechtsprechung aus.