Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind trotz der in 2010 eingeführten gegenteiligen Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerbar. Das gilt auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. So entschied das Finanzgericht Münster in zwei Urteilen (Az. 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E).
Die Kläger hatten in 1992 bzw. 1996 hohe Erstattungszinsen erhalten. Gleichzeitig hatten sie Nachzahlungszinsen in ihren Erklärungen geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben und besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In 2010 machten die Kläger bei den noch anfechtbaren Bescheiden geltend, dass entsprechend der neuesten BFH-Rechtsprechung die Erstattungszinsen steuerfrei seien.
Das Finanzgericht entschied in ihrem Sinne. § 12 Nr. 3 EStG sei gegenüber der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG vorrangig. Dort sei – wie auch vom BFH bestätigt – die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu finden, dass Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien. Zwar habe der BFH dies mit dem Gleichklang von Steuerfreiheit von Erstattungszinsen und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen begründet. Einen Rückschluss, dass wegen der Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen auch die Erstattungszinsen besteuert werden müssten, rechtfertige dies aber nicht, da dies der Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG zuwiderlaufe.